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Lexikon/Glossar

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Rentenalter
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Das Rentenreferenzalter ist spezifisch für die PKWAL und reglementarisch geregelt. Das Referenzalter ist der Zeitpunkt, ab dem die Versicherten eine Altersrente ohne Kürzung beanspruchen können. Für die in der geschlossenen Kasse (GPK) Angeschlossenen beträgt es 62 Jahre (60 Jahre bei Mitarbeiterkategorie 2). Für Mitarbeitende, die der offenen Kasse angeschlossen (OPK) sind, entspricht das Referenzalter dem offiziellen AHV-Referenzalter (im Jahr 2025 sind das 65 Jahre für Männer und Frauen, die nach 1964 geboren sind). Für die Mitarbeiterkategorie 2 entspricht das Referenzalter dem AHV-Referenzalter minus 2 Jahre. Wie auch immer das Rentenreferenzalter ist, eine Pensionierung ist frühestens ab 58 Jahren, spätestens mit 70 Jahren möglich. Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, das Ende der Arbeitsbeziehung festzulegen.

AHV-Referenzalter
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Das AHV-Referenzalter liegt bei den Männern und bei den Frauen (seit der 21. AHV-Reform) bei 65 Jahren.

IV
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Die Invalidenversicherung (IV) sichert den Lebensunterhalt von invalid gewordenen, versicherten Personen durch Eingliederungsmassnahmen oder durch Renten.

EO
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Erwerbsersatz-Zulagen (EO) sind Beträge, die ausbezahlt werden, um einen Einkommensausfall zu kompensieren, beispielsweise infolge Militär- oder Zivildienst.

Altersguthaben
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Im System des Beitragsprimats hängt der Rentenbetrag vom Altersguthaben ab, das eine versicherte Person angespart hat. Dieses Guthaben setzt sich aus Beiträgen des Versicherten, des Arbeitgebers und von der Pensionskasse bezahlter Zinsen zusammen. Das Altersguthaben steigt, wenn der Versicherte sich einkauft. Es sinkt, wenn er/sie Kapital zum Erwerb von Wohneigentum oder infolge einer Scheidung entnimmt.

Man spricht oft auch von «Sparkapital» oder von «Sparkonto».

AHV
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Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist in der Schweiz obligatorisch und hat zum Ziel, die Existenzbedürfnisse einer versicherten Person im Rentenalter und von Hinterbliebenen bei Todesfall zu decken.

Deckungsgrad
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Der Deckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens zu ihren Verpflichtungen gegenüber den Versicherten. Je höher der Deckungsgrad, desto besser ist die finanzielle Stabilität der Kasse.

GPKWAL
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Das kantonale Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (GPKWAL) regelt die Organisation und die Befugnisse der Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL). Als öffentlich-rechtliche Institution sichert sie die berufliche Vorsorge des Staatspersonals des Kantons und der ihr angeschlossenen Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.

BVG
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Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) «[…] umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben.»

FZG
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Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz FZG) regelt im Rahmen der beruflichen Vorsorge die Ansprüche der Versicherten (den Transfer) im Freizügigkeitsfall.

Freizügigkeitsleistungen
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Betrag, den die frühere Vorsorgeeinrichtung an die neue Vorsorgeeinrichtung des Arbeitnehmers überweisen muss, wenn dieser das Unternehmen verlässt (sogenannte Austrittsleistung). Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem während den Versicherungsjahren angesparten Kapital.

Beitragsprimat
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Die PKWallis hat das Beitragprimat eingeführt. Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung werden auf der Grundlage des vorhandenen Altersguthabens festgesetzt. Sie hängen somit von den bezahlten Beiträgen, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Einkäufen ab, jeweils inklusive Verzinsung.

Massgebender Lohn gemäss Definition PKWAL
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Dieser Ausdruck ist PKWAL-spezifisch. Der massgebende Lohn entspricht dem Bruttomonatslohn multipliziert mit 12. Das zugelassene Maximum entspricht der höchsten Lohnklasse des Staates Wallis.

Versichertes Salär gemäss Definition PKWAL
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Der versicherte Lohn dient als Basis zur Bestimmung der Beiträge und bestimmter Leistungen. Er entspricht dem massgebenden Lohn, multipliziert mit 85 % (der Koordinationsabzug beträgt 15 %). Die variablen Lohnanteile (z. B. wie Prämien) werden hier nicht berücksichtigt.

Der reglementarisch festgelegte Lohn entspricht einem versicherten Lohn, der den im BVG vorgesehenen Lohn immer übersteigt.

Versicherter Lohn gemäss BVG
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Gemäss BVG entspricht der versicherte Lohn grundsätzlich dem AHV-Lohn. Er kann im Maximum dreimal die maximale einfache AHV-Rente betragen. Der diese Grenze überschreitende Lohnanteil ist nicht versichert.

Eintrittsschwelle
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In diesem Bereich wendet die PKWAL die gleichen, im BVG geregelten Bestimmungen an. Die obligatorische Versicherung beginnt ab einem Jahreslohn, der 75 % der maximalen einfachen AHV-Rente entspricht. Wer diesen Mindestlohn, Eintrittsschwelle genannt, nicht erreicht, ist nicht obligatorisch in der zweiten Säule versichert.

Vorsorgelösung
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Die Pensionskassen können verschiedene Versicherungssysteme anwenden. Sie sind entweder nur im obligatorischen Bereich tätig oder auch im überobligatorischen Bereich. Im letzteren Fall übersteigen die Leistungen der Pensionskasse jene, die im BVG vorgeschrieben sind.

Bei Kassen, die auch im überobligatorischen Bereich tätig sind, unterscheidet man Splitting-Lösungen und umhüllende Lösungen.

Beim Splitting werden die Rentenleistungen für den obligatorischen Bereich und den überobligatorischen Bereich getrennt berechnet (Altersrente = (Kapital gemäss BVG * Umwandlungssatz gemäss BVG) + (überobligatorisches Kapital * eigener Umwandlungssatz der Kasse)).

Beispiel: 300’000 * 6.8% + 400’000 * 4.0% = 20’400 + 16’000 = 36’400

Im Falle einer umhüllenden Lösung bestimmen sich die Rentenleistungen in Anwendung eines einheitlichen, kassenspezifischen Umwandlungssatzes für das gesamte Kapital (Altersrente = (Kapital gemäss BVG + überobligatorisches Kapital) * kassenspezifischer Umwandlungssatz).

Die PKWAL wendet im überobligatorischen Bereich die umhüllende Lösung an.

Beispiel: 700’000 * 5.41% = 37’870.-

Zinssätze
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Vergütungszinssatz (definitiver Zins)

Zinssatz, mit dem das Altersguthaben des Versicherten vor der Pensionierung verzinst wird. Er wird durch den Verwaltungsrat der PKWAL in Abhängigkeit von den Renditeerwartungen und der finanziellen Entwicklung der Kasse festgelegt.

Provisorischer Vergütungszinssatz (unterjähriger Zins)

Zinssatz, der während des Jahres im Falle eines Austritts oder bei Pensionierung gutgeschrieben wird. Dieser wird ebenfalls vom Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt. Er entspricht grundsätzlich mindestens dem Zinssatz gemäss BVG.

Mindestzinssatz BVG (BVG-Zinssatz)

Mindestzinssatz, mit dem BVG-Altersguthaben vor der Pensionierung mindestens verzinst werden müssen. Der Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt.

Projektionszinssatz

Im Beitragsprimat werden die voraussichtlichen zukünftigen Rentenleistungen mittels Hochrechung ermittelt. Für diese Berechnung wird ein hypothetischer Zinssatz angewandt. Diesen nennt man Projektionszinssatz.

Technischer Zinssatz

Mit diesem Zinssatz werden die Verpflichtungen der Pensionskasse gegenüber den Begünstigten berechnet. Der technische Zinssatz muss so gewählt werden, dass er durch den Vermögensertrag finanziert werden kann. Falls dies nicht der Fall ist, kann die Kasse den Verpflichtungen nicht nachkommen und sieht ihren Deckungsgrad zu Lasten der Versicherten geschmälert. Der technische Zinssatz ist ein zentraler Parameter zur Festlegung des Umwandlungssatzes. Je höher ein technischer Zinssatz ist, desto höher muss auch der Umwandlungssatz sein, und umgekehrt.

Umwandlungssatz

Im Rahmen des Beitragsprimats ist dies aus der Sicht der Versicherten sicher der wichtigste Zinssatz. Mit diesem Prozentsatz wird aus dem Altersguthaben die jährliche Altersrente berechnet. Er ermöglicht die Umwandlung des angehäuften Sparkapitals in eine lebenslange Rente.

Er hängt insbesondere von der Lebenserwartung ab, aber auch von den langfristigen Renditeerwartungen des durch die Kasse bewirtschafteten Vermögens. Je höher die Lebenserwartung, desto tiefer der Umwandlungssatz. Je tiefer die Erwartungen an die Rentabilität, desto tiefer der Umwandlungssatz.

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