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Austritt aus der Kasse (Freizügigkeit)

Austritt aus der Kasse (Freizügigkeit)

Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, endet auch die Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung, der Sie angeschlossen sind (ausser, wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls bei der PKWAL angeschlossen ist). Hier informieren wir Sie über dieses Thema sowie über das notwenige Vorgehen.

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So funktioniert es

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert Ihr Arbeitgeber die PKWAL über Ihren Austritt. Es sind folgende zwei Fälle möglich:

Sie setzen Ihre berufliche Tätigkeit bei einem neuen Arbeitgeber fort

Die Freizügigkeitsleistung wird an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, gemäss den Informationen, die der Versicherte der Kasse gemeldet hat. Falls Ihr neuer Arbeitgeber ebenfalls bei der PKWAL angeschlossen ist, wird die Vorsorgebeziehung ohne Unterbrechung fortgesetzt, unter der Bedingung, dass der neue Arbeitsvertrag spätestens 30 Tage nach dem Ende der vorangehenden Tätigkeit in Kraft tritt. Falls dies nicht der Fall ist, muss durch die PKWAL ein neuer Eintritt vorgenommen werden.

Sie werden nicht von einem neuen Arbeitgeber angestellt

Die Freizügigkeitsleistung kann – je nach Wahl des Versicherten –
a) auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden (bei einer Bankstiftung),
b) zum Abschluss einer Freizügigkeitspolice (bei einer Versicherungsgesellschaft) verwendet werden.

In besonderen Fällen können Sie eine Barauszahlung Ihrer Vorsorge beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Freizügigkeitsbetrag liegt tiefer als ihre jährliche Beitragsleistung.
  2. Sie verlassen die Schweiz endgültig. Nur der obligatorische Teil kann hierbei ausbezahlt werden.
  3. Sie werden selbstständigerwerbend.
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Falls der Versicherte verheiratet ist, braucht es für eine Barauszahlung das schriftliche und notariell beglaubigte Einverständnis des Ehegatten.

Häufig gestellte Fragen

Wer meldet der PKWAL meinen Austritt?
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Ihr Arbeitgeber meldet der Kasse das Ende der Arbeitsbeziehung oder wenn der Mindestlohn nach Artikel 2 BVG nicht mehr erreicht wird. Sofern keine Leistung geschuldet wird (Alters- oder Invalidenrente), endet Ihre Versicherungsbeziehung mit der PKWAL und Sie haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.

Wie hoch ist meine Freizügigkeitsleistung?
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Die Freizügigkeitsleistung entspricht jenem Betrag, der höher ist: dem zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben inkl. Zinsen oder dem vom Gesetz vorgesehenen Minimalbetrag. Dieser ist unter Ziffer 8 Ihres Vorsorgeausweises aufgeführt.

Was muss ich im Falle eines Austritts tun?
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Melden Sie uns innert 30 Tagen, mittels Formular, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung nach Ihrem Austritt überweisen sollen. Sollten wir nach sechs Monaten noch keine Zahlungsadresse erhalten haben, wird Ihre Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung in Zürich überwiesen.

Ich habe mein Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, habe aber eine Austrittsanzeige erhalten. Wie kann das sein?
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Falls Ihr Jahreslohn (gemäss Ihrem Beschäftigungsgrad) nicht den definierten Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG erreicht, endet die obligatorische Versicherung. Wenn Sie jedoch weiterhin im Dienst Ihres Arbeitgebers stehen und Sie nicht in einer anderen Pensionskasse versichert sind, können Sie den Antrag stellen, die Versicherung aufrechtzuerhalten.

Kann ich einen Barbezug verlangen?
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Nur, wenn Sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: Die Freizügigkeitsleistung ist tiefer als ihre jährliche Beitragsleistung, Sie verlassen die Schweiz definitiv oder Sie machen sich selbstständig.

Was passiert, wenn ich die Kasse vor 22 oder nach 58 verlasse?
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Falls Sie die Kasse vor dem 22. Altersjahr verlassen, werden die einbezahlten Leistungen nur zur Deckung des Todeslfall- und Invaliditätsrisikos verwendet. Es ist daher keine Austrittsleistung geschuldet.
Ab 58 Jahren gilt ihr Austritt als Vorpensionierung. Falls Sie weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausüben oder wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie eine Zahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen. Achtung: die Altersleistung ist ab dem Referenzalter der Kasse obligatorisch, d. h. ab 62 Jahren in der geschlossenen Kasse (60 Jahre in der Kategorie 2). In der offenen Kasse entspricht das Referenzalter dem AHV-Alter (2 Jahre weniger bei der Mitarbeiterkategorie 2).

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