Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden, endet auch die Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung, der Sie angeschlossen sind (ausser, wenn der neue Arbeitgeber ebenfalls bei der PKWAL angeschlossen ist). Hier informieren wir Sie über dieses Thema sowie über das notwenige Vorgehen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert Ihr Arbeitgeber die PKWAL über Ihren Austritt. Es sind folgende zwei Fälle möglich:
Die Freizügigkeitsleistung wird an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen, gemäss den Informationen, die der Versicherte der Kasse gemeldet hat. Falls Ihr neuer Arbeitgeber ebenfalls bei der PKWAL angeschlossen ist, wird die Vorsorgebeziehung ohne Unterbrechung fortgesetzt, unter der Bedingung, dass der neue Arbeitsvertrag spätestens 30 Tage nach dem Ende der vorangehenden Tätigkeit in Kraft tritt. Falls dies nicht der Fall ist, muss durch die PKWAL ein neuer Eintritt vorgenommen werden.
Die Freizügigkeitsleistung kann – je nach Wahl des Versicherten –
a) auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden (bei einer Bankstiftung),
b) zum Abschluss einer Freizügigkeitspolice (bei einer Versicherungsgesellschaft) verwendet werden.
In besonderen Fällen können Sie eine Barauszahlung Ihrer Vorsorge beantragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Falls der Versicherte verheiratet ist, braucht es für eine Barauszahlung das schriftliche und notariell beglaubigte Einverständnis des Ehegatten.
Ihr Arbeitgeber meldet der Kasse das Ende der Arbeitsbeziehung oder wenn der Mindestlohn nach Artikel 2 BVG nicht mehr erreicht wird. Sofern keine Leistung geschuldet wird (Alters- oder Invalidenrente), endet Ihre Versicherungsbeziehung mit der PKWAL und Sie haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung.
Die Freizügigkeitsleistung entspricht jenem Betrag, der höher ist: dem zum Austrittszeitpunkt vorhandenen Sparguthaben inkl. Zinsen oder dem vom Gesetz vorgesehenen Minimalbetrag. Dieser ist unter Ziffer 8 Ihres Vorsorgeausweises aufgeführt.
Melden Sie uns innert 30 Tagen, mittels Formular, wohin wir Ihre Freizügigkeitsleistung nach Ihrem Austritt überweisen sollen. Sollten wir nach sechs Monaten noch keine Zahlungsadresse erhalten haben, wird Ihre Freizügigkeitsleistung an die Auffangeinrichtung in Zürich überwiesen.
Falls Ihr Jahreslohn (gemäss Ihrem Beschäftigungsgrad) nicht den definierten Mindestlohn gemäss Art. 2 BVG erreicht, endet die obligatorische Versicherung. Wenn Sie jedoch weiterhin im Dienst Ihres Arbeitgebers stehen und Sie nicht in einer anderen Pensionskasse versichert sind, können Sie den Antrag stellen, die Versicherung aufrechtzuerhalten.
Nur, wenn Sie eines der folgenden Kriterien erfüllen: Die Freizügigkeitsleistung ist tiefer als ihre jährliche Beitragsleistung, Sie verlassen die Schweiz definitiv oder Sie machen sich selbstständig.
Falls Sie die Kasse vor dem 22. Altersjahr verlassen, werden die einbezahlten Leistungen nur zur Deckung des Todeslfall- und Invaliditätsrisikos verwendet. Es ist daher keine Austrittsleistung geschuldet.
Ab 58 Jahren gilt ihr Austritt als Vorpensionierung. Falls Sie weiterhin eine berufliche Tätigkeit ausüben oder wenn Sie arbeitslos gemeldet sind, können Sie eine Zahlung der Freizügigkeitsleistung verlangen. Achtung: die Altersleistung ist ab dem Referenzalter der Kasse obligatorisch, d. h. ab 62 Jahren in der geschlossenen Kasse (60 Jahre in der Kategorie 2). In der offenen Kasse entspricht das Referenzalter dem AHV-Alter (2 Jahre weniger bei der Mitarbeiterkategorie 2).