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Versicherte Leistungen

Die Kasse versichert folgende Leistungen:

a) Altersrente
b) AHV-Überbrückungsrente
c) Invalidenrente
d) Beitragsbefreiung
e) Rente des überlebenden Ehegatten / Konkubinatspartner
f) Kinderrente bei Invalidität oder Todesfall
g) Todesfallkapital
h) Leistungen bei Ehescheidung
i) Freizügigkeitsleistung
j) Leistungen im Rahmen der Wohneigentumsförderung.

Grundlagen der Leistungsberechnung

Seit dem 1. Januar 2012 ist bei PKWAL ein Beitragsprimatplan im Einsatz. Die Altersleistung resultiert aus der Umwandlung des Sparkapitals in eine lebenslängliche Rente. Das modellmässig definierte Leistungsziel - bei vollständiger Versicherungsdauer - beträgt beinahe 47% des AHV-Lohnes. Die Risikoleistungen sind in % des versicherten Gehalts definiert.
Ab dem 1. Januar nach dem erfolgtem 21. Altersjahr beginnt der Sparprozess. Bis zu diesem Alter sind nur die Risikoleistungen versichert.


Höhe der verschiedenen Leistungen

Im Invaliditätsfall (in % des versicherten Gehalts)
Invalidenrente : 60%
Kinderrente     : 12%

Im Todesfall (in % des versicherten Gehalts)
Ehegattenrente  : 36%
Kindeerrente     : 12%

Die Ehegattenrente beträgt höchstens 60% der projezierten Altersrente.

Todesfallkapital
Wenn infolge des Todes eines aktiven Versicherten kein Anspruch auf eine Ehegattenrente begründet wird, ist ein Todesfallkapital in Höhe von 50% des Sparkapitals versichert. Anspruchsberechtigt sind, der Ehegatte des verstorbenen Versicherten; bei dessen Fehlen, die vom verstorbenen Versicherten unterhaltenen Personen; bei deren Fehlen, die Kinder des verstorbenen Versicherten (Art. 23). 

Freizügigkeitsleistung bei Eintritt

Eintretende Versicherte, die über eine Freizügigkeitsleistung aus der Vorsorgeeinrichtung eines früheren Arbeitgebers oder über ein Freizügigkeitsguthaben aus einer Freizügigkeitseinrichtung verfügen, haben die Überweisung dieser Guthaben an die Kasse zu veranlassen.

Diese werden vollumfänglich dem Sparguthaben des Versicherten zur Verstärkung der zukünftigen Altersleistungen gutgeschrieben.

Zahlung der Leistungen

Die Leistungen der Kasse werden wie folgt ausbezahlt:

a) Renten: monatlich, jeweils am Ende des Monats
b) Kapitalleistungen: innert 30 Tagen nach Fälligkeit, jedoch frühestens, wenn die Anspruchsberechtigten mit Sicherheit feststehen.

Kürzung der Leistungen bei Überversicherung (Artikel 30)

Wenn die Summe der von der Kasse geschuldeten Leistungen an einen Altersrentner, Invaliden oder an die Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten zusammen mit den unten aufgeführten Leistungen von Dritten 90 % des jährlichen Bruttogehalts, das der Anspruchsberechtigte - aufgrund des unmittelbar vor der Erwerbsunfähigkeit geltenden Bechäftigungsgrades - beziehen würde, übersteigt, werden die Leistungen der Kasse entsprechend gekürzt.

Es werden folgende Leistungen Dritter berücksichtigt:
- Leistungen der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Eidgenössischen Invalidenversicherung
- Leistungen, die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung entrichtet werden
- Leistungen der Militärversicherung
- Leistungen jeglicher Versicherungs- oder Vorsorgeeinrichtung, die ganz oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert wurden
- weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Bruttoerwerbs- oder Ersatzeinkommen eines invaliden Versicherten.

Der Betrag der Kürzung wird jedes Jahr überprüft. Die Überprüfung richtet sich einerseits nach der allgemeinen Entwicklung der Gehälter, andererseits nach der Entwicklung der Leistungen sowie dem Erlöschen oder dem Entstehen eines Leistungsanspruchs.

Meldepflicht des Versicherten

Der Versicherte hat der Kasse jede Änderung zu melden, die einen Einfluss auf den Betrag der überwiesenen Leistungen haben könnte. Dies betrifft insbesondere jede Änderung in Bezug auf den Invaliditätsgrad oder ein allfälliges Nebeneinkommen aus einer vom Versicherten ausgeübten Erwerbstätigkeit.