Eigenheim- oder Wohnungsbesitzer/in zu sein ist ein Traum vieler. Wussten Sie, dass das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) es Ihnen ermöglicht, Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum einzusetzen? Finden Sie hier alle Informationen zu diesem Thema.
Das BVG fördert den Erwerb von Wohneigentum, indem das ganze oder ein Teil des Vorsorgeguthabens zur Finanzierung des Wohneigentums eingesetzt werden kann.
Es gibt zwei Fördermöglichkeiten:
Der Versicherte bezieht das Vorsorgeguthaben zu den im Gesetz erwähnten Bedingungen. Damit werden die zukünftigen Vorsorgeleistungen gekürzt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Guthabens ist eine Steuer fällig. Ein Vorbezug kann nur alle fünf Jahre gemacht werden und nur eine einzige Immobilie kann durch Vorsorgeguthaben finanziert werden.
Die Guthaben können dem Gläubiger (Institut, das den Hypothekarkredit gewährt) verpfändet werden. Das Guthaben verbleibt auf dem Konto des Versicherten und die Versicherungsdeckung wird nicht tangiert. Es kommt nur zu einer Auszahlung, falls der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen im Hypothekarvertrag nicht einhalten kann.
Diese Massnahmen der Wohneigentumsförderung sind allen bei einer Pensionskasse versicherten Personen zugänglich, bis spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen. Dieses Referenzalter hängt von der Pensionskasse (OPK oder GPK) sowie von der Mitarbeiterkategorie ab.
Bis zum Alter von 50 Jahren kann die vollständige Freizügigkeitsleistung bezogen werden.
Nach dem 50. Altersjahr dürfen höchstens die Freizügigkeitsleistung, auf die der Versicherte im 50. Altersjahr Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt des Bezuges in Anspruch genommen werden (der höhere Betrag gilt).
Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20’000 CHF.
Ihr für Wohneigentum verfügbarer Betrag ist auf Ihrem Vorsorgeausweis unter der Rubrik «Verfügbarer Beitrag für die Wohneigentumsförderung» aufgeführt.
Nur eine einzige Immobilie kann mit Hilfe von Vorsorgeguthaben finanziert werden. In der Regel verlangen die Kreditinstitute ein Minimum von 10 %, welches ausserhalb des Vorsorgeguthabens finanziert werden muss.
Die finanzielle Auswirkung hängt von der Massnahme der Wohneigentumsförderung ab, von der Sie profitieren.
Themen | Vorbezug | Verpfändung |
---|---|---|
Bearbeitungsgebühren | CHF 350.- | CHF 150.- |
Besteuerung | Steuer auf das vorbezogene Kapital, siehe Kantonaler Steuerrechner. | Keine Besteuerung, wenn die Verpfändung nicht ausgeübt wird. |
Rückzahlung | Bei Veräusserung des Wohneigentums muss der bezogene Betrag zurückbezahlt werden. | Keine Rückzahlung |
Leistungen | Kürzung der Vorsorgeleistungen bei Renten und im Todesfall. | Keine Kürzung, ausser wenn die Verpfändung ausgeübt wird. |
Einkauf | Keine Möglichkeit zum Einkauf, solange der Betrag nicht zurückbezahlt worden ist, ausser im Falle eines Einkaufs infolge Scheidung. | Möglichkeit zum Einkauf unter den normalen Bedingungen. |
Im Falle eines Vorbezugs nimmt Ihr Sparkapital um die Summe ab, die Sie vorbezogen haben.
Um die genaueren Auswirkungen eines Vorbezugs auf Ihre persönliche Vorsorge zu kennen, verwenden Sie den Rechner im Versichertenportal.
Die Bearbeitungsgebühren müssen auf das Bankkonto der PKWAL überwiesen werden.
Walliser Kantonalbank –Sitten – clearing 765
IBAN : CH26 0076 5000 S019 8473 4
Begünstigter: CPVAL – 1950 Sitten
Walliser Kantonalbank – Sitten – clearing 765
IBAN : CH29 0076 5001 0382 4900 3
Begünstigter: CPVAL – 1950 Sitten
Wir empfehlen Ihnen, sich mindestens zwei Monate vor dem gewünschten Datum des Vorbezugs zu melden.
Das ist möglich. Beachten Sie jedoch, dass Sie die Finanzierung zunächst von einem Finanzdienstleister erhalten müssen. CPVAL kann nur bei der Rückzahlung eines Bau- oder Hypothekarkredits nach Abschluss der Arbeiten einspringen.